Vorteile von barrierefreien Webseiten Technikwürze 11
DIe Vorteile von Barrierefreien Webseiten. Plus: Gesetzestexte der BITV. Wer ist bei der Bereitstellung von Webseiten zur Barrierefreiheit verpflichtet?
Transkript der Folge
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David Webstandards im Fokus. Hier ist der Technikwürze Podcast Nummer elf vom Montag, den 06.03.2006. Mein Name ist David Maziewski und heute geht's wieder um barrierefreie Webseiten. Vorteile oder warum das alles? Welches sind die Top Argumente, die für die Umstellung von Websites nach Kriterien der Barrierefreiheit sprechen? Hier eine kurze Liste. Kunden: Je mehr Menschen die eigene Webseite betrachten können, desto besser.
Eine möglichst hohe Breitenwirksamkeit, nicht zu verwechseln mit der Massenkompatibilität, ist unverzichtbar. Websitebesucher sind Kunden, die zum Beispiel Produkte kaufen, sich Meinung aneignen, Werbung konsumieren, eigene Beiträge leisten und, und, und. Geschwindigkeit. Barrierefreie Seiten zeichnen sich fast immer durch schlankeren Code aus und können dadurch schneller übertragen und auf klientseitig gerendert werden.
Je schneller eine Seite beim Konsumenten zu sehen ist, umso mehr wird er sich darauf umsehen. Seiten, die lange brauchen, bis sie sich aufgebaut haben, steigern die Ungeduld und die Unzufriedenheit. Was nicht schnell da ist, wird bald wieder weggeklickt. Geschwindigkeit. Dies ist ein Argument, das nicht allzu lange Bestand haben wird. Noch genießen barrierefreie Webseiten noch einen recht hohen Marktwert, sei es aus technischer oder auch aus politischer Sicht.
Wer eine gut gestaltete, barrierefreie Seite sein Eigen nennt und das entsprechend kommuniziert, kann mit guten Besucherzahlen rechnen. Und ganz nebenbei kann man eine Vorreiterrolle einnehmen. Für Firmen, die im Web ihre Geschäfte machen oder für Werbeagenturen kann es eigentlich gar kein besseres Argument geben. Aber Vorsicht: Eine Webseite wird nicht allein per Definition barrierefrei. Plattformunabhängigkeit.
Viele Webdesigner entwickeln ihre Sites für genau einen Browser auf genau einem Betriebssystem. Wer mit einer anderen Konfiguration vorbeischaut, hat das Nachsehen. Barrierefreie und standardisierte Sites dagegen werden auf allen gängigen Browsern korrekt dargestellt. Natürlich gibt es immer Unterschiede, aber das geht vollkommen in Ordnung.
Eine Bach-Sinfonie klingt auch unterschiedlich, wenn man sie auf einem kleinen Küchenradio, einer High-End-Anlage oder live im Konzertsaal hört, obwohl die zugrunde liegenden Noten doch immer dieselben sind. Flexibilität. Was tun, wenn eine Site auf ganz unterschiedlichen Ausgabemedien angezeigt werden soll, wie zum Beispiel am Handy oder einem PDA anstelle des Arbeitsplatzrechners?
Eine barrierefreie Site ist auch dafür gerüstet und passt sich selbstständig an die Gegebenheiten des Ausgabegerätes an. Und durch den schlanken Code sind Weiterentwicklungen viel schneller umgesetzt, als wenn man sich erst durch einen ellenlangen, spaghettiartigen HTML-Code wühlen muss. Aber wie sieht das eigentlich in der Theorie aus? Gibt es entsprechende Vorschriften? Am 1. Mai 2002 ist in Deutschland das Behindertengleichstellungsgesetz BGG in Kraft getreten.
Ziel ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern, sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. BGG Paragraf eins. Damit bot das BGG quasi die Grundlage für die zwei Monate später vom Bundesinnenministerium und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales verabschiedete barrierefreie Informationstechnikverordnung, kurz BITV.
In ihr ist näher geregelt, welche Bedingungen für eine barrierefreie Webseite zu erfüllen sind, bis wann das umzusetzen ist und für wen diese Verordnung zunächst gilt. Zunächst nämlich für alle Internetauftritte und Angebote sowie mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind, so der Wortlaut, der Behörden der Bundesverwaltung. Die dafür nötigen Umbauarbeiten der betroffenen Informationsangebote sollten bis zum 31.
Dezember 2004 abgeschlossen sein. Liegt also schon in der Vergangenheit. Also eigentlich unterhalten wir uns über alte Sachen, die zum Teil noch nicht umgesetzt sind. Inhaltlich basieren die Anforderungen und Bedingungen der BITV grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte 1.0, Web Content Accessibility Guidelines 1.0 des World Wide Web Consortium W3C vom 5. Mai 1999. Das sind sieben Jahre.
Die Inhalte: Damit eine Website der BITV entspricht, muss sie jede der vierzehn Anforderungen erfüllen. Und das sind sie. Für jeden Audio oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen. Zweitens: Texte und Grafiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden.
Drittens: Markupsprachen, insbesondere HTML und Stylesheets, sind entsprechend ihrer Spezifikation und formalen Definition zu verwenden. Das heißt Validität. Punkt vier: Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar zu machen. Fünftens: Tabellen sind mittels der vorgegebenen Elemente der verwendeten Markersprache zu beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden.
Und da liegt auch die Krux, denn tabellenbasiertes Design gehört damit eigentlich der Vergangenheit an. Punkt sechs: Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind. Siebtens: Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin, den Nutzer kontrollierbar sein. Achtens: Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen ist sicherzustellen.
Punkt Nummer neun: Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktion unabhängig vom Eingabegerät oder Ausgabegerät nutzbar sind. Punkt Nummer zehn: Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assitiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, soweit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.
Punkt Nummer elf: Die zur Erstellung des Internetangebotes verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie zum Beispiel die vom World Wide Web Consortium entwickelten Technologien. Punkt Nummer zwölf: Der Nutzerin, dem Nutzer sind Informationen zum Kontext und zu Orientierung bereitzustellen. Punkt Nummer dreizehn: Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten.
Da fällt mir ganz spontan ein: Listen für Menüpunkte ersetzen, gleich egal, wie sie aussehen und nichts anderes. Punkt Nummer vierzehn: Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fördern. Die BITV schreibt die Nutzung von Technologien vor, wie die vom W3C. Mit dieser Öffnungsklausel schließt die BITV auch andere De-facto-Standards ein, die nicht vom W3C kontrolliert werden. JavaScript ist als EMCA262 vollständig dokumentiert und normiert worden.
Auch das Flash-Format ist vom Hersteller Macromedia, heute Adobe, vor einiger Zeit offengelegt und dokumentiert worden, sodass es hier wohl ebenfalls eingeschlossen ist. Aus dieser Anforderung folgt unter anderem auch, dass der Programmierer seinen Seiten auf proprietäres, das heißt herstellerspezifisches Markup, grundsätzlich verzichten sollte.
Allerdings ist es für eine Verordnung aus formaljuristischen Gründen nicht möglich, sich direkt auf Standards zu beziehen, die nicht der regierungsamtlichen Kontrolle unterliegen. Grundsätzlich fährt man damit genau richtig, wenn man sich an die Standards des W3C hält. Das umfasst XHTML und CSS. Validatoren des W3C helfen bei der Entwicklung und Kontrolle. Dies war die elfte Ausgabe des Technikwürze Podcast. Mein Name ist David Macievski. Wir hören uns wieder in Folge elf am nächsten Montag.
Feedback sendet ihr bitte an echo@technikwirtse.de.
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Die Vorteile von Barrierefreien Webseiten. Plus: Gesetzestexte der BITV. Wer ist bei der Bereitstellung von Webseiten zur Barrierefreiheit verpflichtet?
Mal wieder ein echtes Schmankerl, lecker eingedampft!
Merci bien!
Greets
Arne
Immer wieder gern.